Öffentliches Vertragsangebot · smartborder.at

über die Nutzung der Plattform zur Abgabe von Voranmeldungen in Smart Border Austria

Anbieter: KikoSpace AG, Hauptstrasse 35, 8750 Glarus, Schweiz

Plattform: smartborder.at

UID / MWST: CHE-113.539.846

EORI (Anmelder): ATEOS1000167028

E-Mail: [email protected] · Telefon: +41 79 849 71 14

Fassung: 1.0 · Gültig ab: 7. September 2026

Präambel

Die KikoSpace AG (nachfolgend «Anbieter») bietet jedem interessierten Unternehmen den Abschluss eines Vertrages zu den nachstehenden Bedingungen an. Das vorliegende Dokument ist ein öffentliches Vertragsangebot (Offerte) im Sinne von Art. 3 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und richtet sich an einen unbestimmten Personenkreis.

Der Anbieter ist im System Smart Border Austria der österreichischen Zollverwaltung als Anmelder unter der EORI-Nummer ATEOS1000167028 registriert. Das bedeutet, dass Voranmeldungen im Namen des Anbieters und unter seiner Nummer in das System gelangen und dass der Anbieter gegenüber den Zollbehörden für jeden unter seiner EORI-Nummer übermittelten Vorgang einsteht.

Daraus ergibt sich die Ausgestaltung der Leistung. Der Anbieter stellt dem Kunden den Zugang zu seiner Plattform zur Verfügung, auf der der Kunde die Angaben zur konkreten Beförderung selbst erfasst und die Nachweisdokumente hochlädt. Der Anbieter bestimmt nicht anstelle des Kunden, welche Angaben zu machen sind, und erfasst die Daten nicht an dessen Stelle. Anschliessend prüft der Anbieter die erfassten Angaben und die beigefügten Dokumente und entscheidet, ob der Vorgang an das System übermittelt wird. Bei positivem Entscheid gibt der Anbieter die Voranmeldung ab, erhält vom System die BTN sowie die erzeugten Dokumente und stellt diese dem Kunden zum Herunterladen bereit.

Das Hochladen der Nachweisdokumente ist zu jedem Auftrag obligatorisch. Ohne sie kann der Anbieter nicht feststellen, ob der Kunde zur Verwendung der angegebenen Nummern der Zollverfahren berechtigt ist und zur Beförderung selbst in einem berechtigten Zusammenhang steht; ein solcher Auftrag wird daher nicht an das System übermittelt.

Der Anbieter ist ein privates Unternehmen. Er ist keine Behörde und steht in keiner organisatorischen Verbindung zur österreichischen Zollverwaltung, zum Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich oder zum Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit der Schweiz.

Das Angebot richtet sich ausschliesslich an Unternehmen, juristische Personen und Selbständigerwerbende. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern — natürlichen Personen, die zu privaten Zwecken handeln — kommt nicht zustande.

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Anbieter — KikoSpace AG, Hauptstrasse 35, 8750 Glarus, Schweiz, Betreiberin der Plattform smartborder.at, registrierter Anmelder im System Smart Border Austria, EORI ATEOS1000167028.

1.2 Kunde — das Unternehmen, das dieses Angebot nach Massgabe von Ziffer 3 angenommen hat.

1.3 Plattform — die Web-Anwendung unter smartborder.at oder der gesonderte Firmenzugang, der dem Kunden nach Vereinbarung Spezieller Bedingungen bereitgestellt wird, sowie die zugehörigen Schnittstellen (API) des Anbieters.

1.4 Smart Border Austria (nachfolgend «SBA» oder «System») — das digitale Verfahren der österreichischen Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen (nachfolgend «BMF») für den Warenverkehr zwischen Österreich einerseits und der Schweiz und Liechtenstein andererseits, das über die vom System SBA unterstützten Zollstellen nach den jeweils aktuellen Anforderungen der österreichischen Zollverwaltung abgewickelt wird. Anforderungen, Regelwerke und Betriebszeiten des Systems werden von der österreichischen Zollverwaltung festgelegt und von dieser veröffentlicht.

1.5 SBR — das Verfahren «Rollender Korridor — Ausgang»: Ausfahrt eines Fahrzeugs aus Österreich in die Schweiz oder nach Liechtenstein.

1.6 SBT — das Verfahren «Transit — Eingang»: Einfahrt eines Fahrzeugs aus der Schweiz oder aus Liechtenstein nach Österreich.

1.7 Voranmeldung — die vom Anbieter aufgrund der vom Kunden erfassten Angaben an das System SBA übermittelte elektronische Nachricht, mit der ein Vorgang eröffnet wird. Als Ergebnis der Verarbeitung erzeugt das System:

1) im Verfahren SBR — die «Korridorvoranmeldungsbestätigung» (Corridor Prenotification Confirmation Document) und den «Grenzzollstellen-Ausgangsschein» (Customs Border Exit Document);

2) im Verfahren SBT — den «Transit-Eingangsschein» (Office of Transit Document).

Umfang und Form der Dokumente werden vom System SBA bestimmt und können von der österreichischen Zollverwaltung einseitig geändert werden.

1.8 BTN (Border Transaction Number) — die 18-stellige alphanumerische Kennung, die vom System SBA jedem Vorgang zugeordnet wird.

1.9 DTS (Digital Transport Slip, Laufzettel) — das schweizerische Transportdokument, das vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erzeugt wird.

1.10 Journey ID (Journey-Nr., Schweiz) — die im DTS vergebene Nummer der Fahrt, die vom Kunden im Auftrag erfasst wird.

1.11 MRN (Movement Reference Number) — die vom Kunden zu erfassende Nummer der Zollanmeldung, und zwar:

1) im Verfahren SBR — die Nummer der ausländischen (nicht schweizerischen) Ausfuhranmeldung;

2) im Verfahren SBT — die Nummer der schweizerischen Transitanmeldung.

1.12 Auftrag — eine Registrierung eines Fahrzeugs im Verfahren SBR oder SBT, die mit der Vergabe einer BTN abgeschlossen wird. Die Zusammensetzung des Vorgangs (Anzahl der MRN, Anzahl der Dokumente) ist für die Verrechnung ohne Bedeutung. Der Auftrag ist die Einheit der Leistungserbringung und die Verrechnungseinheit.

1.13 Nachweisdokumente — die Unterlagen, die der Kunde zu jedem Auftrag nach Ziffer 8 und Anhang 2 hochzuladen hat.

1.14 Testkontingent — drei für den Kunden unentgeltliche Aufträge nach Ziffer 4. Die entsprechenden Voranmeldungen sind reale Abgaben an das System SBA.

1.15 Standardzugang — der Zugang auf smartborder.at, der dem Kunden unmittelbar nach der Registrierung bereitgestellt und bis zum Abschluss Spezieller Bedingungen genutzt wird (Ziffer 5.2).

1.16 Firmenzugang — der gesonderte Zugang mit erweitertem Funktionsumfang, der dem Kunden nach Unterzeichnung Spezieller Bedingungen bereitgestellt wird (Ziffer 5.3).

1.17 Spezielle Bedingungen — die von den Parteien gesondert unterzeichnete Individualvereinbarung nach Ziffer 6.

1.18 Preisliste — Anhang 1 zu diesem Angebot in der auf smartborder.at veröffentlichten Fassung.

2. Gegenstand des Vertrages

2.1 Der Anbieter erbringt für den Kunden folgende Leistungen:

1) die Bereitstellung des technischen Zugangs zur Plattform, der es dem Kunden ermöglicht, die für die Registrierung eines Fahrzeugs im Verfahren SBR oder SBT erforderlichen Angaben selbst zu erfassen und Nachweisdokumente hochzuladen;

2) die Prüfung der vom Kunden erfassten Angaben und der von ihm hochgeladenen Dokumente in dem vom Anbieter bestimmten Umfang sowie den Entscheid über die Übermittlung des Auftrags an das System SBA (BMF) nach Massgabe von Ziffer 7.5;

3) bei positivem Entscheid die Übermittlung der aufgrund der vom Kunden erfassten Angaben erstellten Voranmeldung an das System Smart Border Austria im Namen des Anbieters als registrierter Anmelder;

4) die Bereitstellung der vom System erzeugten Dokumente (Korridorvoranmeldungsbestätigung und Grenzzollstellen-Ausgangsschein, Transit-Eingangsschein oder sonstiger Bestätigungen) zum Herunterladen über die Plattform. Die automatische Weiterleitung von Dokumenten an Dritte, die Integration mit Informationssystemen des Kunden sowie sonstige Zustellwege sind Gegenstand Spezieller Bedingungen;

5) auf Anfrage des Kunden die Annullierung eines bereits übermittelten Vorgangs im Rahmen dessen, was das System SBA zulässt (Ziffer 12);

6) die Entgegennahme, die Prüfung auf Vollständigkeit und die Aufbewahrung der Nachweisdokumente nach Ziffer 8 und 15;

7) den technischen Support im Umfang von Ziffer 10.

2.2 Die Leistung des Anbieters besteht in der Bereitstellung des technischen Zugangs und der Übermittlung der Daten des Kunden. Sie stellt insbesondere nicht dar:

1) die Erfassung, Erstellung oder Ergänzung der Daten des Kunden;

2) die Zollvertretung des Kunden gegenüber den Zollbehörden im Sinne von Art. 18 UZK (direkte oder indirekte Vertretung), soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart;

3) Rechts-, Steuer-, Zoll- oder Speditionsberatung;

4) die Übernahme von Zollschulden, Einfuhrabgaben, Sicherheitsleistungen oder Bussen;

5) eine Zusicherung, dass das Fahrzeug die Grenze innerhalb einer bestimmten Frist passiert, keiner Kontrolle unterzogen oder nicht zurückgewiesen wird.

2.3 Der Anbieter erbringt seine Leistungen sorgfältig und fachgerecht, gewährleistet jedoch weder den tatsächlichen Grenzübertritt des Fahrzeugs noch das Ausbleiben einer Zollkontrolle oder einen bestimmten Entscheid einer Behörde. Die Leistungen werden vom Anbieter selbst erbracht.

2.4 Der Anbieter ist berechtigt, einen Auftrag abzulehnen und nicht an das System zu übermitteln, insbesondere bei fehlenden oder unvollständigen Nachweisdokumenten, bei offensichtlicher Unrichtigkeit der erfassten Angaben, bei Verdacht auf Rechtsmissbrauch, bei begründeten Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Vorgangs — namentlich im Zusammenhang mit den Anforderungen des Zoll-, Sanktions- oder Exportkontrollrechts — sowie bei bestehenden fälligen Zahlungsrückständen des Kunden.

3. Annahme des Angebots

3.1 Ablauf der Annahme. Der Kunde beginnt mit der Erfassung der Angaben auf der Plattform ohne Registrierung. Für die Absendung eines Auftrags ist die Registrierung eines Benutzerkontos erforderlich. Bei der Absendung des ersten Auftrags zeigt die Plattform dem Kunden das vorliegende Angebot an und fordert ihn auf, sein Einverständnis zu bestätigen; die Absendung des Auftrags ist erst nach dieser Bestätigung möglich.

Die Registrierung eines Benutzerkontos allein begründet keinen Vertrag und keine Pflichten der Parteien.

3.2 Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Vertrag zwischen den Parteien (Rahmenvertrag) gilt in dem Zeitpunkt als geschlossen, in dem der Kunde sein Einverständnis mit diesem Angebot bestätigt und den ersten Auftrag abgesendet hat.

Bei nachfolgenden Aufträgen wird die Bestätigung nicht erneut eingeholt: Der Rahmenvertrag ist bereits geschlossen und erstreckt sich auf sämtliche weiteren Aufträge des Kunden.

3.3 Wirkung des Rahmenvertrages. Ab Vertragsschluss gelten für das Verhältnis der Parteien sämtliche Bestimmungen dieses Angebots, namentlich diejenigen über die Datenerfassung und die Verantwortung dafür (Ziffer 7), über die Nachweisdokumente (Ziffer 8), über die Haftung (Ziffer 13), über Daten, Aufbewahrung und Vertraulichkeit (Ziffer 15), über Referenzen (Ziffer 16) und über das geistige Eigentum (Ziffer 17).

Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der erste oder ein späterer Auftrag vom Anbieter tatsächlich an das System SBA übermittelt worden ist.

3.4 Einzelner Auftrag. Die Absendung eines Auftrags über die Plattform ist ein Auftrag des Kunden an den Anbieter zu dessen Bearbeitung im Rahmen des Rahmenvertrages.

Der Anbieter entscheidet über die Übermittlung des Auftrags an das System SBA selbständig nach Massgabe von Ziffer 7.5.

Die Leistung für den betreffenden Auftrag gilt in dem Zeitpunkt als erbracht, in dem die Voranmeldung an das System SBA übermittelt und eine BTN vergeben wurde.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Anbieter berechtigt, die Übermittlung des Auftrags nach Ziffer 7.5 zu verweigern. Eine solche Verweigerung berührt den Rahmenvertrag nicht und begründet keine Verpflichtungen des Anbieters gegenüber dem Kunden.

3.5 Mit der Annahme bestätigt der Kunde, dass er:

1) dieses Angebot samt Anhängen vollständig gelesen hat, es versteht und akzeptiert;

2) über die erfassten Daten ordnungsgemäss verfügt und zum Fahrzeug und zur Beförderung, für die die Registrierung erfolgt, in unmittelbarer Beziehung steht oder im Auftrag einer entsprechend berechtigten Person handelt;

3) zur Vornahme dieser Registrierung sowie zur Übermittlung der entsprechenden Daten und Dokumente befugt ist, auch wenn er die Leistung für einen Dritten erbringt.

3.6 Der Vertrag wird in elektronischer Form geschlossen. Die Parteien anerkennen, dass über die Plattform, per E-Mail, per Messenger oder über die API übermittelte Erklärungen verbindlich sind und der Schriftform gleichstehen, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorschreibt.

4. Testkontingent — drei unentgeltliche Aufträge

4.1 Jeder Kunde erhält bei der erstmaligen Registrierung drei (3) Aufträge unentgeltlich. Ein Entgelt wird dafür nicht erhoben.

4.2 Das Testkontingent wird je Unternehmen gewährt und der EORI-Nummer, der VAT/UID-Nummer sowie den Identifikationsdaten des Unternehmens zugeordnet. Wiederholte Registrierungen desselben Unternehmens, verbundener Unternehmen oder unter geänderter Firmierung begründen kein neues Testkontingent.

4.3 Das Testkontingent gilt 60 Tage ab Registrierung und verfällt nach Ablauf dieser Frist. Es ist nicht übertragbar, nicht umtauschbar und nicht auszahlbar.

4.4 Die im Rahmen des Testkontingents abgegebenen Voranmeldungen sind vollwertige, rechtlich verbindliche Abgaben an das System Smart Border Austria und keine Simulation oder Testumgebung. Auf sie finden sämtliche Pflichten dieses Angebots uneingeschränkt Anwendung, namentlich die Pflicht zur Erfassung zutreffender Angaben (Ziffer 7) und zum Hochladen der Nachweisdokumente (Ziffer 8).

4.5 Aufträge aus dem Testkontingent werden im ordentlichen Verfahren und im gleichen Betriebsmodus bearbeitet wie entgeltliche Aufträge (Ziffer 9). Eine bevorzugte oder beschleunigte Bearbeitung wird vom Anbieter nicht angeboten: Alle Aufträge werden gleich behandelt.

4.6 Der Anbieter ist berechtigt, das Testkontingent ohne Angabe von Gründen zu verweigern, zu kürzen oder zu widerrufen, insbesondere bei Verdacht auf Missbrauch. Ein Anspruch des Kunden auf Gewährung des Testkontingents besteht nicht.

4.7 Annullierung. Die Unentgeltlichkeit eines Auftrags aus dem Testkontingent erstreckt sich nicht auf die Annullierung. Die Annullierung eines solchen Auftrags wird nach Anhang 1 im ordentlichen Verfahren verrechnet.

4.8 Nach Aufbrauchen oder Ablauf des Testkontingents gilt für jeden weiteren Auftrag der Grundpreis nach Anhang 1, soweit die Speziellen Bedingungen nichts anderes vorsehen.

5. Zugänge, Zugangsdaten und Vollmacht

5.1 Bei der Registrierung benennt der Kunde mindestens eine bevollmächtigte Kontaktperson sowie die E-Mail-Adressen und weiteren Kontaktdaten, die für die Kommunikation verwendet werden.

5.2 Standardzugang. Unmittelbar nach der Registrierung wird dem Kunden der Standardzugang auf smartborder.at bereitgestellt. Er ermöglicht die selbständige Erfassung der Angaben zu Aufträgen, das Hochladen der Nachweisdokumente und das Herunterladen der vom System erzeugten Dokumente. Es gilt der Grundpreis nach Anhang 1.

5.3 Firmenzugang. Ab Unterzeichnung Spezieller Bedingungen durch die Parteien wird der Kunde auf den Firmenzugang mit erweitertem Funktionsumfang umgestellt. Je nach der von den Parteien vereinbarten Konfiguration kann der Firmenzugang umfassen:

1) einen dem Kunden zugeordneten, von anderen Kunden getrennten Datenbereich;

2) benannte Benutzerkonten mit individuellen Zugangsdaten und Rollen;

3) ein Protokoll sämtlicher Vorgänge und Zugriffe;

4) die in den Speziellen Bedingungen vereinbarten Zustellwege für Dokumente und, sofern vereinbart, die Integration mit Informationssystemen des Kunden;

5) die Abrechnung zu den in den Speziellen Bedingungen festgelegten Konditionen.

5.4 Für den Firmenzugang benennt der Kunde einen Administrator, der Benutzerkonten anlegt, ändert und sperrt. Der Kunde ist verpflichtet, die Zugänge ausgeschiedener Mitarbeitender unverzüglich zu sperren.

5.5 Der Kunde stellt die Geheimhaltung sämtlicher Zugangsdaten sicher. Aufträge, die aus den Benutzerkonten des Kunden eingehen, gelten als vom Kunden vorgenommen und autorisiert. Den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung von Zugängen meldet der Kunde dem Anbieter unverzüglich.

5.6 Der Kunde bevollmächtigt den Anbieter, die von ihm erfassten Daten und die hochgeladenen Dokumente im erforderlichen Umfang an das System Smart Border Austria zu übermitteln, und sichert zu, dass er zur Weitergabe dieser Daten berechtigt ist, einschliesslich personenbezogener und sonstiger Daten Dritter (insbesondere von Versendern, Frachtführern, Fahrern und Empfängern).

6. Spezielle Bedingungen (Individualvereinbarung)

6.1 Die Parteien können abweichende Konditionen in einer gesondert unterzeichneten Vereinbarung — den Speziellen Bedingungen — festlegen. Deren Gegenstand sind insbesondere: Höhe und Laufzeit eines Rabatts, die Grundlagen seiner Gewährung, das Abrechnungsintervall und die Zahlungsmodalitäten, die Bereitstellung des Firmenzugangs, die Zustellwege für Dokumente sowie Integrationen.

6.2 Vorrang. Soweit die Speziellen Bedingungen von diesem Angebot abweichen, gehen die Speziellen Bedingungen vor. Im Übrigen gilt das Angebot samt Anhängen unverändert und bildet mit den Speziellen Bedingungen ein einheitliches Vertragsverhältnis.

6.3 Der Kunde hat keinen Anspruch auf den Abschluss Spezieller Bedingungen. Über die Frage, ob dem Kunden individuelle Konditionen angeboten werden, entscheidet der Anbieter nach freiem Ermessen; der Inhalt der Speziellen Bedingungen wird durch Vereinbarung der Parteien bestimmt.

6.4 Die Speziellen Bedingungen werden in schriftlicher oder elektronischer Form geschlossen, einschliesslich des Austauschs unterzeichneter Scans oder PDF-Dateien. Der Firmenzugang wird nach Unterzeichnung durch beide Parteien bereitgestellt.

6.5 Der Kunde behandelt Inhalt und Konditionen der Speziellen Bedingungen vertraulich.

7. Datenerfassung und Verantwortung des Kunden

7.1 Selbständige Erfassung. Die für die Registrierung eines Fahrzeugs im Verfahren SBR oder SBT erforderlichen Angaben erfasst der Kunde selbst — auf smartborder.at oder im Firmenzugang. Der Anbieter bestimmt nicht anstelle des Kunden den Inhalt der die Beförderung betreffenden Angaben und erfasst solche Angaben nicht an dessen Stelle. Zu diesen Angaben gehören insbesondere: die amtlichen Kennzeichen von Zugfahrzeug und Anhänger (Auflieger), MRN, Journey ID und weitere Referenzen, die Zollstelle, der geplante Zeitpunkt des Grenzübertritts sowie weitere vom System SBA verlangte Daten.

7.2 Verantwortung für die Daten. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Rechtmässigkeit der von ihm erfassten Angaben und der hochgeladenen Dokumente.

Der Anbieter prüft die erfassten Angaben und die hochgeladenen Dokumente und entscheidet, ob der Auftrag an das System übermittelt wird. Dabei ergänzt der Anbieter fehlende Angaben nicht aus eigener Annahme und stützt sich ausschliesslich auf die vorgelegten Dokumente und die vom Kunden erfassten Daten. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder Dokumente, wird der Auftrag abgelehnt und nicht an das System übermittelt.

Der Anbieter gestaltet und entwickelt die Plattform so, dass die Wahrscheinlichkeit von Erfassungsfehlern auf Seiten des Kunden minimiert wird, unter anderem durch Formatprüfungen, Auswahllisten und die Hinterlegung von Stammdaten.

7.3 Übereinstimmung mit der tatsächlichen Beförderung. Die Erfassung der Daten erfolgt durch den Kunden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrt und nach den geltenden Regeln von Smart Border Austria. Die erfassten Angaben müssen dem Fahrzeug, der Route und den tatsächlich über die Grenze verbrachten Waren entsprechen.

7.4 Bezug zu den Nummern der Zollverfahren. Der Kunde bestätigt, dass er zu den von ihm angegebenen Nummern der Zollverfahren (MRN der ausländischen Ausfuhranmeldung und GDRN der schweizerischen Einfuhranmeldung im Verfahren SBR; MRN der schweizerischen Transitanmeldung und GDRN der schweizerischen Ausfuhranmeldung im Verfahren SBT) in einem berechtigten Zusammenhang steht und berechtigt ist, sie für die Registrierung im System SBA zu verwenden. Die Parteien anerkennen, dass die Verwendung von Nummern, zu denen der Kunde in keinem berechtigten Zusammenhang steht, oder die Erfassung unrichtiger Angaben eine Sperrung oder Aussetzung der Bearbeitung von Anmeldungen zur Folge haben kann, die unter der EORI-Nummer des Anbieters abgegeben wurden — einschliesslich der Anmeldungen anderer Kunden — und dem Anbieter Schaden zufügen kann.

7.5 Prüfung der Angaben und Entscheid über die Übermittlung des Auftrags. Der Auftrag wird im Namen des Anbieters und unter dessen EORI-Nummer als registrierter Anmelder an das System SBA übermittelt. Aus diesem Grund gilt:

1) der Anbieter prüft die vom Kunden erfassten Angaben und die hochgeladenen Nachweisdokumente, namentlich auf deren gegenseitige Übereinstimmung, die Vollständigkeit des Dokumentensatzes sowie darauf, ob der Kunde zur Verwendung der angegebenen Nummern der Zollverfahren berechtigt ist;

2) Umfang, Tiefe und Ablauf der Prüfung bestimmt der Anbieter selbständig;

3) den Entscheid darüber, ob der Auftrag an das System des BMF übermittelt wird, trifft der Anbieter. Der Anbieter ist berechtigt, die Übermittlung des Auftrags zu verweigern, dessen Bearbeitung bis zum Erhalt von Erläuterungen oder zusätzlichen Dokumenten auszusetzen sowie den Ersatz unlesbarer oder unvollständiger Dokumente zu verlangen. Der Anbieter ist berechtigt, zusätzliche Angaben zur Beförderung, zu den Waren und zu den am Vorgang beteiligten Personen anzufordern, soweit dies zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des Vorgangs oder der Risiken des Anbieters als registrierter Anmelder erforderlich ist, namentlich im Zusammenhang mit den Anforderungen des Zoll-, Sanktions- oder Exportkontrollrechts;

4) die Prüfung erfolgt durch den Anbieter zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und im eigenen Interesse — zur Beurteilung der eigenen Risiken als Anmelder — und stellt keine gesonderte Dienstleistung zur Prüfung der Daten des Kunden dar. Die Durchführung der Prüfung überträgt die in Ziffer 7.2 festgelegte Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmässigkeit der Angaben und Dokumente nicht auf den Anbieter und begründet keine Pflicht, bei nachfolgenden Aufträgen eine Prüfung im gleichen Umfang vorzunehmen.

7.6 Pflicht zur Meldung von Fehlern. Der Kunde prüft die erhaltenen Dokumente (Korridorvoranmeldungsbestätigung, Grenzzollstellen-Ausgangsschein, Transit-Eingangsschein) unverzüglich und ist verpflichtet, den Anbieter über jeden festgestellten Fehler, jede Abweichung und jede Unrichtigkeit unverzüglich zu informieren — sowohl in diesen Dokumenten als auch in den zuvor von ihm erfassten Angaben und hochgeladenen Nachweisdokumenten, und zwar auch dann, wenn der Fehler nach der Übermittlung des Auftrags an das System oder nach dem Grenzübertritt festgestellt wird.

Die Meldung erfolgt über die Plattform oder über die auf smartborder.at angegebenen Kontaktdaten unverzüglich ab Feststellung, hinsichtlich der vor dem Grenzübertritt erhaltenen Dokumente jedenfalls vor dem Grenzübertritt.

Hat der Kunde Mängel der Dokumente nicht vor dem Grenzübertritt gemeldet, gilt die Leistung für den betreffenden Auftrag als genehmigt. Die Genehmigung der Leistung berührt die Haftung des Anbieters in den Fällen von Ziffer 13 nicht.

Bei nicht rechtzeitiger Meldung trägt der Kunde die Folgen des Fehlers in dem Umfang, in dem eine rechtzeitige Meldung den entsprechenden Schaden hätte verhindern oder verringern können.

7.7 Der Kunde stellt sicher, dass der Fahrer die erforderlichen Dokumente mitführt und den Anweisungen der Zollbehörden Folge leistet.

7.8 Freistellung. Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie von Bussen, Abgaben, Sicherheitsleistungen, Schäden und Kosten (einschliesslich angemessener Rechtsverfolgungskosten) frei, die daraus entstehen, dass die vom Kunden erfassten Angaben oder die hochgeladenen Nachweisdokumente unrichtig, unvollständig, gefälscht oder verspätet waren, oder daraus, dass der Kunde seine Pflichten aus diesem Vertrag verletzt hat. Die Freistellung erstreckt sich auch auf Schäden, die durch Sperrung, Aussetzung oder Entzug der Registrierung des Anbieters als Anmelder verursacht werden.

8. Nachweisdokumente

8.1 Uploadpflicht. Die Vorlage der Nachweisdokumente ist zwingende Voraussetzung für die Bearbeitung eines Auftrags. Der Kunde ist verpflichtet, zu jedem Auftrag die entsprechenden Nachweisdokumente in lesbarer elektronischer Form über die Plattform hochzuladen. Die Angabe blosser Nummern — namentlich MRN, GDRN, Journey ID — ohne Beilage der Dokumente genügt nicht. Ein Auftrag, zu dem die verlangten Dokumente nicht hochgeladen wurden, wird nicht an das System SBA übermittelt.

8.2 Umfang. Welche Dokumente je Verfahren erforderlich sind, ergibt sich aus Anhang 2 sowie aus der jeweils auf der Plattform veröffentlichten aktuellen Liste. Der Anbieter ist berechtigt, die Liste bei geänderten Anforderungen der Zollbehörden anzupassen; die Änderung wird mit der Veröffentlichung auf der Plattform wirksam.

8.3 Zweck. Die Uploadpflicht dient:

1) dem Nachweis, dass der Kunde zur Verwendung der von ihm angegebenen Nummern der Zollverfahren berechtigt ist und zur betreffenden Beförderung in einem berechtigten Zusammenhang steht;

2) der Verringerung von Erfassungsfehlern und Annullierungen;

3) der Erfüllung der Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, die dem Anbieter als registriertem Anmelder durch das Zoll- und Steuerrecht auferlegt sind;

4) der Sicherstellung, dass der Anbieter den Zollbehörden Österreichs und der Schweiz zu jedem unter seiner EORI-Nummer abgegebenen Vorgang Auskunft erteilen kann.

8.4 Zusicherungen des Kunden. Der Kunde sichert zu, dass die hochgeladenen Dokumente echt und vollständig sind und der tatsächlichen Warenbewegung sowie den im Auftrag erfassten Angaben entsprechen. Das Hochladen unrichtiger, veränderter oder gefälschter Dokumente stellt eine schwere Vertragsverletzung dar und berechtigt den Anbieter zur fristlosen Auflösung nach Ziffer 18.2.

8.5 Unvollständiger Dokumentensatz. Fehlen Nachweisdokumente oder sind sie unlesbar, ist der Anbieter berechtigt, die Bearbeitung bis zu deren Vorlage auszusetzen oder den Auftrag abzulehnen. Die daraus entstehenden Verzögerungen gehen zulasten des Kunden.

8.6 Nachreichung. Der Anbieter ist berechtigt, die Vorlage von Dokumenten auch nach Abschluss eines Vorgangs zu verlangen, soweit dies zur Erfüllung von Anforderungen der Zoll-, Steuer- oder sonstiger zuständiger Behörden erforderlich ist. Der Kunde reicht diese innert 5 Arbeitstagen ab Aufforderung nach.

9. Betriebszeiten und Bearbeitung der Aufträge

9.1 Betriebszeiten. Die Plattform ist für die Nutzung rund um die Uhr bestimmt. Der Anbieter ist bestrebt, ihre Verfügbarkeit 24/7 sicherzustellen, ausgenommen Zeiten der technischen Wartung, Störungen sowie Umstände ausserhalb des Einflussbereichs des Anbieters.

9.2 Abhängigkeit vom System SBA. Die tatsächliche Bearbeitung eines Auftrags ist nur bei Verfügbarkeit des Systems Smart Border Austria möglich und richtet sich nach dessen Betrieb. Der Anbieter haftet nicht für Verzögerungen, Ausfälle, Nichtverfügbarkeit, Wartungsarbeiten und Änderungen des Systems Smart Border Austria und anderer behördlicher Systeme sowie für Störungen von Telekommunikationsnetzen.

9.3 Pflicht des Kunden zur Beobachtung amtlicher Informationen. Der Kunde ist verpflichtet, amtliche Aktualisierungen und Mitteilungen auf den Kanälen von Smart Border Austria und der Zollbehörden selbständig zu verfolgen — namentlich zu Bauarbeiten an Grenzübergängen, Ausfällen von Erkennungskameras, Verkehrsbeschränkungen und weiteren den Grenzübertritt beeinflussenden Umständen — und diese bei der Planung der Beförderung zu berücksichtigen.

9.4 Bearbeitungszeit. Der Übermittlung des Auftrags an das System gehen die Prüfung und der Entscheid des Anbieters nach Ziffer 7.5 voraus. Die Dauer der Prüfung richtet sich nach Umfang und Komplexität der vom Kunden bereitgestellten Informationen sowie nach Qualität und Vollständigkeit der vorgelegten Dokumente.

Bei korrekt erfassten Angaben und einem vollständigen Satz lesbarer Dokumente wird ein Auftrag in der Regel innerhalb weniger Minuten bearbeitet; die tatsächliche Dauer hängt zusätzlich von der Antwortzeit des Systems SBA ab. Bei einer grossen Anzahl von MRN in einem Auftrag, bei unvollständigen, unlesbaren oder widersprüchlichen Dokumenten sowie bei erforderlichen Rückfragen verlängert sich die Frist.

Es wird vorausgesetzt, dass der Kunde die Angaben erfasst und die Dokumente rechtzeitig vor der Ankunft des Lastfahrzeugs am Grenzübergang hochlädt. Die genannten Fristen sind Richtwerte und keine zugesicherte Eigenschaft der Leistung, soweit die Speziellen Bedingungen nichts anderes vorsehen.

9.5 Eine bevorzugte, beschleunigte oder ausserordentliche Bearbeitung wird nicht angeboten: Alle Aufträge werden im ordentlichen Verfahren bearbeitet.

10. Support

10.1 Support wird über die auf der Plattform angegebenen Kanäle (E-Mail, Telefon) geleistet.

10.2 Im Entgelt inbegriffen sind: die erneute Bereitstellung bereits erzeugter Dokumente zum Herunterladen, Auskünfte zum Status eines Vorgangs, die Bereitstellung archivierter Vorgänge sowie die Behebung von Fehlern, die der Anbieter zu vertreten hat.

10.3 Nicht inbegriffen und gesondert zu vergüten sind: Annullierungen auf Veranlassung des Kunden, die manuelle Erfassung von Daten aus unstrukturierten Unterlagen sowie zusätzliche Schulungen und Integrationsarbeiten (Anhang 1 und Spezielle Bedingungen).

11. Preise und Zahlungsbedingungen

11.1 Es gelten die Preise nach Anhang 1 in der auf smartborder.at im Zeitpunkt der Absendung des Auftrags veröffentlichten Fassung, soweit die Speziellen Bedingungen nichts anderes vorsehen. Verrechnungseinheit ist der Auftrag (eine BTN).

11.2 Sämtliche Preise verstehen sich netto in Euro (EUR), ohne Mehrwertsteuer und ohne Bankspesen. Auf Wunsch ist eine Abrechnung in Schweizer Franken (CHF) zum Kurs der Schweizerischen Nationalbank am Rechnungsdatum möglich.

11.3 Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer und weitere anwendbare indirekte Steuern werden nach Massgabe des anwendbaren Rechts erhoben. Unterliegt die Leistung nach den anwendbaren Regeln nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer, wird die Rechnung ohne schweizerische Mehrwertsteuer ausgestellt. Der Kunde teilt dem Anbieter seine gültige VAT/UID-Nummer mit und haftet für deren Richtigkeit.

11.4 Zahlungsweise — Rechnung nach Leistungserbringung. Die Zahlung erfolgt nach erbrachter Leistung. Standardmässig wird die Rechnung monatlich ausgestellt und innert 5 Bankarbeitstagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug bezahlt. Ein abweichendes Abrechnungsintervall (auch nach Erreichen einer bestimmten Anzahl von Vorgängen) wird in den Speziellen Bedingungen festgelegt. Vorauszahlung ist nach Vereinbarung der Parteien zulässig.

11.5 Rabatte. Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden einen individuellen Rabatt auf den Grundpreis zu gewähren. Rabatte werden ausschliesslich in den Speziellen Bedingungen festgelegt (Ziffer 6). Über Gewährung, Höhe, Laufzeit und Widerruf eines Rabatts entscheidet der Anbieter nach freiem Ermessen aufgrund einer Gesamtwürdigung der in Anhang 1, Abschnitt B genannten Kriterien. Ein Anspruch des Kunden auf Gewährung eines Rabatts besteht nicht. Änderung und Beendigung eines gewährten Rabatts erfolgen ausschliesslich nach Massgabe der anwendbaren Speziellen Bedingungen.

11.6 Verzug. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde ohne weitere Mahnung einen Zins von 8 % p. a. sowie EUR 50.00 für jede versandte Mahnung. Der Anbieter ist berechtigt, ab Eintritt des Verzugs und bis zur vollständigen Bezahlung die Leistungserbringung auszusetzen und den Zugang des Kunden zu sperren.

11.7 Verrechnung. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur im Rahmen dieses Vertrages zu.

11.8 Preisänderungen. Der Anbieter ist berechtigt, die Preisliste jederzeit mit Wirkung für künftige Aufträge zu ändern. Die Änderung wird mit der Veröffentlichung auf smartborder.at wirksam. Geltende Spezielle Bedingungen bleiben für ihre Laufzeit unberührt. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn er mit den Bedingungen des Angebots, der Preisliste oder der Speziellen Bedingungen nicht einverstanden ist.

12. Annullierung

12.1 Die Leistung gilt mit der Übermittlung der Voranmeldung an das System SBA und der Vergabe einer BTN als erbracht; das Entgelt ist unabhängig davon geschuldet, ob der Grenzübertritt tatsächlich stattgefunden hat.

12.2 Eine Korrektur eines bereits übermittelten Vorgangs erfolgt nicht. Auf Anfrage des Kunden ist die Annullierung eines Vorgangs möglich, soweit das System SBA eine solche Annullierung zulässt. Die Annullierung ist manuelle Arbeit und kann die Einbindung Dritter und der Zollbehörden erfordern.

12.3 Für jede Annullierung wird eine Pauschale von EUR 30.00 netto erhoben. Dem Kunden gewährte Rabatte finden auf diese Gebühr keine Anwendung. Die Gebühr wird unabhängig vom Preis des ursprünglichen Auftrags erhoben, auch wenn der ursprüngliche Auftrag im Rahmen des Testkontingents unentgeltlich war.

12.4 Erneute Registrierung. Ist nach einer Annullierung eine erneute Registrierung des Fahrzeugs erforderlich, gilt diese als neuer Auftrag und wird gesondert zum für den Kunden anwendbaren Preis verrechnet.

12.5 Beruht ein Fehler nachweislich auf einem Verschulden des Anbieters, erfolgt die Annullierung unentgeltlich und das Entgelt für den betreffenden Auftrag wird nicht verrechnet oder mittels Gutschrift erstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 13.

12.6 Nachträgliche behördliche Massnahmen. Eine nachträgliche Annullierung, Sperrung oder sonstige Änderung des Status eines Vorgangs durch das System SBA oder eine zuständige Behörde berührt die Pflicht des Kunden zur Bezahlung des erbrachten Auftrags nicht, sofern diese Massnahme nicht durch einen Fehler des Anbieters verursacht wurde.

13. Haftung

13.1 Der Anbieter haftet für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Haftung kann nicht wegbedungen werden (Art. 100 Abs. 1 OR).

13.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

13.3 In jedem Fall ausgeschlossen ist die Haftung des Anbieters für: entgangenen Gewinn, Umsatz- oder Produktionsausfall, Standgeld und Demurrage, Vertragsstrafen und Ansprüche Dritter, Reputationsschäden, Datenverlust sowie sonstige indirekte Schäden und Folgeschäden.

13.4 Der Anbieter haftet nicht für Zollschulden, Einfuhrabgaben, Sicherheitsleistungen, Bussen, Verwaltungsstrafen und sonstige behördliche Massnahmen gegenüber dem Kunden oder Dritten.

13.5 Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die aus unrichtigen, unvollständigen oder verspätet erfassten Angaben des Kunden oder von ihm hochgeladenen Dokumenten, aus Handlungen des Fahrers oder Dritter sowie aus Entscheiden der Zollbehörden entstehen.

13.6 Ansprüche des Kunden verjähren 12 Monate nach Kenntnis des Schadens, jedenfalls aber spätestens 24 Monate nach dem schädigenden Ereignis, soweit zwingendes Recht keine längere Frist vorsieht.

14. Höhere Gewalt

14.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung von Pflichten, die auf Umständen beruht, die sie nicht zu vertreten hat und die sie mit zumutbarem Aufwand nicht abwenden konnte, insbesondere: Ausfall oder Änderung behördlicher Informationssysteme, Cyberangriffe, Ausfall von Strom- und Telekommunikationsnetzen, Naturereignisse, Epidemien, Streiks, kriegerische Ereignisse, Sanktionen und behördliche Anordnungen.

14.2 Dauern solche Umstände länger als 30 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

15. Daten, Aufbewahrung und Vertraulichkeit

15.1 Speicherort. Die vom Kunden erfassten und hochgeladenen Daten und Dokumente sowie die vom System erzeugten Dokumente werden vom Anbieter auf Servern in der Schweiz gespeichert.

15.2 Der Anbieter bearbeitet Personendaten nach dem schweizerischen Datenschutzgesetz (revDSG) und, soweit anwendbar, nach der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO).

15.3 Übermittelt der Kunde Personendaten Dritter (insbesondere Fahrerdaten), sichert er das Vorliegen der erforderlichen Rechtsgrundlagen und die Information der betroffenen Personen zu.

15.4 Aufbewahrungsdauer. Der Anbieter bewahrt Vorgänge, übermittelte Daten und Nachweisdokumente während der Fristen auf, die zur Erfüllung der anwendbaren gesetzlichen Pflichten des Anbieters — namentlich der zoll-, steuer- und handelsrechtlichen Pflichten aus seiner Stellung als registrierter Anmelder — sowie zur Wahrung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Die Aufbewahrung erfolgt unabhängig von der Beendigung dieses Vertrages.

15.5 Verwendung der Daten. Der Anbieter ist berechtigt, Daten über den Betrieb der Plattform und die Ergebnisse der Verarbeitung für die Entwicklung und Verbesserung der Plattform und seiner Dienste zu verwenden.

Die Verwendung des Inhalts der vom Kunden hochgeladenen Dokumente für die Entwicklung und das Training von Algorithmen und Modellen des Anbieters ist zulässig, sofern technische und organisatorische Massnahmen getroffen werden, die eine Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken und die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten ausschliessen.

15.6 Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen nicht öffentlichen Informationen vertraulich; diese Pflicht besteht auch während eines Jahres nach Beendigung des Vertrages fort.

16.1 Der Kunde gestattet dem Anbieter, ihn als Kunden zu nennen und seinen Firmennamen sowie sein Logo in unveränderter Form auf smartborder.at, in Präsentationen und in Marketingunterlagen als Referenz zu verwenden.

16.2 Die Gestattung wird mit der Annahme dieses Angebots erteilt und bedarf keiner zusätzlichen Zustimmung für den einzelnen Verwendungsfall.

16.3 Die Verwendung ist ausschliesslich zur sachlichen Darstellung der Zusammenarbeit zulässig. Der Anbieter veröffentlicht keine Angaben über Inhalt, Umfang und Konditionen der Zusammenarbeit und formuliert keine Empfehlungen oder Bewertungen im Namen des Kunden.

17. Geistiges Eigentum

17.1 Sämtliche Rechte an der Plattform, ihrer Software, ihren Schnittstellen, Datenbanken, Marken und Inhalten stehen dem Anbieter oder seinen Lizenzgebern zu.

17.2 Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares und auf die Vertragsdauer beschränktes Recht zur bestimmungsgemässen Nutzung der Plattform. Untersagt sind Reverse Engineering, automatisiertes Auslesen (Scraping), Weiterverkauf sowie die Bereitstellung des Zugangs an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Anbieters.

18. Laufzeit, Kündigung, Sperrung

18.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform gekündigt werden. Bereits angenommene Aufträge werden ausgeführt. Abweichende Fristen können in den Speziellen Bedingungen festgelegt werden.

18.2 Der Anbieter ist berechtigt, den Zugang des Kunden mit sofortiger Wirkung zu sperren oder den Vertrag fristlos aufzulösen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt: Zahlungsverzug; wesentliche oder wiederholte Erfassung unrichtiger Angaben; einmalige Erfassung wissentlich unrichtiger Angaben; Vorlage gefälschter oder veränderter Nachweisdokumente; Verdacht auf rechtswidrige Nutzung; Verstoss gegen Sanktions- oder Exportkontrollvorschriften; Gefährdung der Registrierung des Anbieters als Anmelder.

18.3 Mit Beendigung des Vertrages werden die Zugänge deaktiviert. Die Aufbewahrungspflicht nach Ziffer 15.4 bleibt bestehen.

19. Änderung des Angebots

19.1 Der Anbieter ist berechtigt, dieses Angebot jederzeit zu ändern. Die neue Fassung wird auf smartborder.at unter Angabe von Versionsnummer und Datum veröffentlicht.

19.2 Auf bereits abgesendete Aufträge findet die im Zeitpunkt der Absendung geltende Fassung Anwendung. Die Absendung eines neuen Auftrags nach Veröffentlichung einer neuen Fassung gilt als deren Annahme.

19.3 Über wesentliche Änderungen werden Kunden mit Speziellen Bedingungen mindestens 10 Tage vor Inkrafttreten schriftlich informiert.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Salvatorische Klausel. Die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

20.2 Vollständigkeit. Dieses Angebot samt Anhängen und — sofern vorhanden — die Speziellen Bedingungen bilden die vollständige Vereinbarung der Parteien. Abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

20.3 Sprachen. Das Angebot kann in mehreren Sprachen veröffentlicht werden. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung massgebend.

20.4 Anwendbares Recht. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

20.5 Gerichtsstand. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Glarus, Schweiz. Der Anbieter bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu belangen.

Anhang 1 — Preisliste

Gültig ab: 7. September 2026 · Alle Preise in EUR, netto, ohne MWST.

A. Grundpreis

LeistungPreis
Die ersten drei (3) Aufträge je Unternehmen — Testkontingent nach Ziffer 40.00
Jeder weitere Auftrag — eine Registrierung eines Fahrzeugs im Verfahren SBR oder SBT mit Vergabe einer BTN60.00

Der Grundpreis ist unabhängig von der Anzahl der MRN und der Dokumente innerhalb eines Auftrags. Er gilt einheitlich für alle Kunden; Abweichungen sind ausschliesslich über Rabatte nach Abschnitt B möglich, die in den Speziellen Bedingungen festgelegt werden.

B. Rabatte

B.1 Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden einen individuellen Rabatt auf den Grundpreis zu gewähren. Rabatte werden ausschliesslich in den Speziellen Bedingungen festgelegt. Über Gewährung, Höhe, Laufzeit und Widerruf entscheidet der Anbieter nach freiem Ermessen aufgrund einer Gesamtwürdigung der Zusammenarbeit. Ein Anspruch des Kunden auf Gewährung eines Rabatts besteht nicht.

B.2 Bei diesem Entscheid werden insbesondere berücksichtigt:

1) das vereinbarte oder tatsächliche Auftragsvolumen;

2) der Bezug weiterer Leistungen beim Anbieter — namentlich die Erstellung von Zollanmeldungen (Ausfuhr, Einfuhr, Transit);

3) die Abwicklung der schweizerischen Einfuhr über Passar 2.0 oder die Nutzung weiterer vom Anbieter unterstützter Verfahren;

4) das Abrechnungsintervall, Vorauszahlung und Zahlungsverhalten;

5) die Vermittlung neuer Kunden an den Anbieter oder eine sonstige geschäftliche Gegenleistung;

6) Dauer und Charakter der Zusammenarbeit insgesamt.

B.3 Gewährte Rabatte gelten für die vereinbarte Laufzeit und ausschliesslich gegenüber dem betreffenden Kunden; sie sind nicht übertragbar. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm gewährten Konditionen vertraulich zu behandeln.

C. Annullierung

LeistungPreis
Annullierung eines bereits übermittelten Vorgangs auf Anfrage des Kunden30.00 je Vorgang

Rabatte nach Abschnitt B finden auf die Annullierungsgebühr keine Anwendung.

Anhang 2 — Nachweisdokumente

Der Kunde lädt zu jedem Auftrag den vollständigen Satz an Dokumenten hoch, der für die Zollabfertigung und die Einhaltung der Zollformalitäten in der Schweiz im betreffenden Verfahren erforderlich ist.

A. Verfahren SBR (Rollender Korridor — Ausgang, Ausfahrt aus Österreich)

Dokument
DTS — Digital Transport Slip (Laufzettel) der schweizerischen Zollverwaltung mit der im Auftrag angegebenen Journey-Nr.
Sämtliche schweizerischen Einfuhranmeldungen sowie die zu deren Erstellung erforderlichen Unterlagen, einschliesslich Rechnungen und Präferenznachweise
Ausländische (nicht schweizerische) Ausfuhranmeldungen mit der im Auftrag angegebenen MRN

B. Verfahren SBT (Transit — Eingang, Einfahrt nach Österreich)

Dokument
Schweizerische Ausfuhranmeldung sowie die zu deren Erstellung erforderlichen Unterlagen, einschliesslich Rechnungen und Präferenznachweise
Transitanmeldung mit der im Auftrag angegebenen MRN

C. Allgemeine Anforderungen

Massgebend ist die jeweils auf smartborder.at veröffentlichte aktuelle Dokumentenliste. Der Anbieter ist berechtigt, zusätzliche Dokumente anzufordern, soweit dies zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Vorgangs oder zur Beantwortung einer Anfrage der Zollbehörden erforderlich ist.

Zulässige Formate: PDF, JPG, PNG. Maximale Dateigrösse: 10 MB. Die Dokumente müssen vollständig, lesbar und unverändert sein; Ausschnitte, unscharfe Aufnahmen und Dateien mit Anzeichen nachträglicher Bearbeitung werden zurückgewiesen.

smartborder.at ist ein privates Angebot der KikoSpace AG (Zolli) und keine Behörde. Nicht mit dem Zollamt Österreich / BMF verbunden, von ihm betrieben oder unterstützt. Amtliche Informationen: bmf.gv.at

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